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Nur eine Randnotiz?

Das Landgericht Frankfurt verurteilt (Az.: 2-27 O 2/19) am 30.04.2020 die Volkswagen AG zur Rücknahme eines Sharan gegen den vollständigen Kaufpreis von 37.500 Euro, zurückdatierend auf 2012, OHNE dass zugunsten des Herstellers eine Nutzungsentschädigung angerechnet wird. Darüber hinaus werden der Entschädigungssumme noch fast 12.000 Euro deliktischen Zinses aufgeschlagen.

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Sie können klagen!

In den Medien betont Volkswagen mit ebenso schöner wie unrichtiger Regelmäßigkeit, dass mit dem Ablauf der Meldefrist zum Vergleich aus der Musterfeststellungsklage und der Rücknahme Ebendieser mit dem 30.04.2020 kein Anlass mehr bestehe seinen vorsätzlich und sittenwidrig manipulierten Diesel vor Gericht zu bringen. Das ist FALSCH!

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Innewohnender Minderwert – Rechtsrealität versus Marktrealität!

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte am vergangenen Dienstag erstmalig im Abgasskandal. Im Juli werden mehrere weitere Fälle im Themenbereich verhandelt. Es gibt natürlich noch keine Urteile, aus denen grundsätzlich heraus zitiert werden könnte.

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Mrs. Eleanor Sharpston bricht eine Lanze… …am Europäischen Gerichtshof!

Eleanor Sharpston, Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof, hat Abschalteinrichtungen in Dieselautos als grundsätzlich illegal eingestuft. Sollte der EuGH ihrem Plädoyer folgen, geht der Abgasskandals folgerichtig in eine umfangreiche zweite Runde.

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Kein Vergleichsangebot? Klagefrist bis 20.10.2020!

Von den über 470.000 in die Musterfeststellungsklage (MFK) Eingetragenen wurden nur 262.000 als Berechtigte anerkannt. Volkswagen hatte in den Verhandlungen vor dem OLG Braunschweig verschiedene Ausschlusskriterien durchgesetzt, die an dieser Stelle wegen mangelnder Relevanz nicht mehr beleuchtet werden.

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Ein weiterer Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch!

Mit ebenso schöner wie ermüdender Regelmäßigkeit besteht die Volkswagen AG in Gestalt ihrer Rechtsvertreter auf der Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist. Mit weitreichenden Konsequenzen.

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Eine Form der Nacherfüllung!

Bringt ein Dieselfahrer sein an der Abgasreinigung manipuliertes Fahrzeug vor Gericht, so gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kompensation des Schadens. Der Hinweis auf diese Unterschiede stellt dabei weniger auf die divergierenden Urteil deutscher Landes- und Oberlandesgerichte ab als vielmehr auf die konkrete Form der Entschädigung.

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Hohn und Spott!

Sah sich der Verfasser früher üblicherweise in der Lage seine Wortwahl im Rahmen der gebotenen Sachlichkeit zu halten, kam er zuletzt nicht umhin, ein gerüttelt Maß an Sarkasmus einfließen zu lassen. Nun aber sieht er sich deutlich bemüßigt, die Tonlage zu verschärfen.

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Zwei Urteile, zwei Meinungen, eine Frage!

Montag, 20.04 anno 2020, Corona hält die Welt in festem Griff, nichtsdestoweniger liegen zwei Urteile auf dem Schreibtisch, die es gilt sich näher anzusehen. Im ersten Ansehen praktisch identisch, eines aus dem Hause OLG Dresden, eines vom OLG Hamm, aus dem Aufgabenbereich „Abgasskandal“, beide Urteile entschädigen den Kläger, beide sprechen dem Kläger Zinsen auf den Kapitalaufwand seit Klageerhebung zu, und beide rechnen mit einer Nutzungsentschädigung zu Lasten des Klägers. So weit, so erwartbar, so mittelgut.

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Wenn der Verdacht zur Gewissheit wird…

Am 12.03.2020 berichteten wir unter dem Titel “Volkswagen und der Europäische Gerichtshof!” über die vermutete Motivation von VW zur Erfüllung aller vor Gericht gebrachten Forderungen. Der noch am angegebenen Ort vorsichtig geäußerte Verdacht erhärtet sich nun mit dem Schreiben der Rechtsbeistände des abgasmanipulierenden Automobilhersteller vom 14.04.2020 zur absoluten Gewißheit.

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