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Eine Form der Nacherfüllung!

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Eine Form der Nacherfüllung!

Bringt ein Dieselfahrer sein an der Abgasreinigung manipuliertes Fahrzeug vor Gericht, so gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kompensation des Schadens. Der Hinweis auf diese Unterschiede stellt dabei weniger auf die divergierenden Urteil deutscher Landes- und Oberlandesgerichte ab als vielmehr auf die konkrete Form der Entschädigung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.5.2019, 13 U 144/17: “Der Anspruch auf Ersatzbeschaffung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst in der Regel auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion, sofern das bei Vertragsabschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird und weder vom Verkäufer noch von einem Dritten beschafft werden kann (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris)”.

Das Urteil ist unschwer zu erkennen bereits fast ein Jahr alt und erfordert als Kriterium zur Erfüllung die Nichtverfügbarkeit eines Neuwagens aus der selben Baureihe wie das beanstandete Fahrzeug. Der herauszuhebende Unterschied zu Urteilen, in denen Klägern gegen Automobilhersteller eine Entschädigung in Zahlungsmitteln gegen Rückgabe des nichtzulassungsfähigen Diesel zugestanden wird, ist der, dass keine Nutzungsentschädigung angerechnet wird.

Dazu folgendes aus § 475 BGB “Anwendbare Vorschriften”: “§ 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden”.

Ebenjener § 439 “Nacherfüllung” Absatz 5 liest sich so: “Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen”.

Das heißt nichts anders als wenn der Vertragshändler ein Neufahrzeug als Ersatz liefert, ihm die Übergabe des manipulierten Fahrzeuges zusteht, nicht mehr und nicht weniger, wie § 475 ausdrücklich zu erkennen gibt “…Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind”.

Keine Nutzungsentschädigung, die von der Entschädigungssumme zugunsten des manipulierenden Herstellers abzuziehen ist. Allerdings nur unter den oben beschriebenen einschränkenden Kriterien.

Wer den in keinster Weise durch eigenes Handeln oder Wollen eingetretenen Vorteil genießt, dass sein Fahrzeug nur durch ein Adäquates einer neueren Baureihe ersetzt werden kann, wird finanziell deutlich besser gestellt, als derjenige der sich die Entschädigungssumme auszahlen läßt.

Wer also durch den Dieselskandal sein Vertrauen in die Hersteller sittenwidrig in Verkehr gebrachter Diesel-Pkw so weit verloren hat, dass er mit die Entschädigungssumme in ein Fabrikat eines untadeligen Produzenten investieren will, wird für dieses Ansinnen mit einem Verlust von mehreren tausend Euro bestraft.

Es wird zu beobachten bleiben und darüber zu berichten sein, ob etwaige Revisionsverfahren hier den Tenor bestätigen oder nicht. Vorerst bleibt der unschöne Verdacht, dass wir vor dem Gesetz doch nicht alle gleich sind.

Rechtsanwalt Torsten Schutte hat von Beginn der Dieselkrise an auf Entschädigung ohne Nutzungsentschädigung geklagt.

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