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Kein Vergleichsangebot? Klagefrist bis 20.10.2020!

Vonlegalsupport

Kein Vergleichsangebot? Klagefrist bis 20.10.2020!

Von den über 470.000 in die Musterfeststellungsklage (MFK) Eingetragenen wurden nur 262.000 als Berechtigte anerkannt. Volkswagen hatte in den Verhandlungen vor dem OLG Braunschweig verschiedene Ausschlusskriterien durchgesetzt, die an dieser Stelle wegen mangelnder Relevanz nicht mehr beleuchtet werden.

Den 262.000 Berechtigten steht es frei den Vergleich anzunehmen oder in einer individuellen Klage ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine weitere wichtige Information kommt bei der Berichterstattung aber deutlich zu kurz. AUCH den ca. 200.000 nicht mit einem Vergleichsangebot Versehenen steht der Weg zur weiteren gerichtlichen Würdigung ihres manipulierten Fahrzeuges offen.

§ 204 BGB (1) führt dazu aus: “Die Verjährung wird gehemmt durch” sowie folgend 1a. “die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,…”.

Konkret, während die Musterfeststellungsklage läuft tritt keine Verjährung von Rechtsansprüchen ein. Mit dem Ende der MFK, in diesem Fall dem Ende der Frist zur Annahme des Vergleiches aus der MFK, beginnt der Fristablauf zur weiteren Rechtsverfolgung.

Die Verlängerung des Annahmezeitraums für den Vergleich bis zum 30.04.2020 bleibt unberücksichtigt, und so folgt ebenfalls aus § 204 BGB (2): “Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens”, dass beginnend mit dem 20.04.2020 ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum 20.10.2020 zur Klagerhebung zur Verfügung steht.

Dieser Zeitraum wird eingeräumt unabhängig davon auf welche Art und Weise die Musterfeststellungsklage beendet wird, ob Urteil oder Vergleich. Jedem der ursprünglich in der MFK Eingetragenen steht dieser Weg. Weitere Informationen zu Fristabläufen findet der Interessent hier.

Rechtsanwalt Torsten Schutte ist aus seiner beruflichen Praxis als Prozessanwalt der festen Überzeugung, dass der eigenen Klage klar der Vorzug vor der Annahme des Vergleiches gegeben werden sollte.

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