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News

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Wieder ein Freitag in Braunschweig!

Kurz vor dem Wochenende kommt die große Meldung aus Braunschweig. Der Vergleich zwischen Volkswagen und den Verbrauchervertretern von VZBV in der Musterfeststellungsklage (MFK) kommt jetzt doch.

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Der Diesel und die Musterfeststellungsklage!

Die Musterfeststellungsklage (MFK) als Rechtsinstrument wurde nicht eigens für die Dieseläffare erfunden, gleichwohl war die Vielzahl der Betroffenen der Auslöser für ihre Einführung . Sie kann immer und überall zur Anwendung kommen, wo es mehrere Betroffene mit gleichen oder ähnlichen Ansprüchen gibt.

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Die Musterfeststellungsklage

Am 14.02.2020 sind die Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht Braunschweig im Zuge der Musterfeststellungsklage (MFK) vorläufig gescheitert. Die Pauschalforderung der die MFK begleitenden Anwälte in Höhe von 50 Millionen Euro sei der Stein des Anstosses.

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Volkswagen! Betriebswirtschaft! Volkswirtschaft?

Ein Unternehmen ist ein wirtschaftlicher Zusammenschluß, der unter Einsatz von Maschinen, Energie und menschlicher Arbeit einer Gewinnerzielungsabsicht nachgeht. Den verarbeiteten Ressourcen oder erbrachten Dienstleistungen wohnt hernach ein Mehrwert inne. Dieser wird durch Verkauf umgewandelt in Gewinn, aus dem Steuern und Löhne bezahlt werden.

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Nutzungsentschädigung? Ein weiterer Schritt nach oben!

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, den der Käufer wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat, nachdem das gekaufte Kraftfahrzeug durch einen von ihm selbst allein verschuldeten Unfall zerstört worden war (Fortführung BGH, 1970-01-08, VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144).

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VW zahlt!

Am 07.02.2020 kam am Brandenburgischen OLG ein bemerkenswertes Urteil zustande. In einer Berufungsverhandlung zu einem Urteil des Landgerichtes Potsdam (Az: 6 O 38/18) zogen die Anwälte von Volkswagen überraschend die Berufung zurück. Im Vorfeld dieses Geschehens hatte das Oberlandesgericht die Gültigkeit von Nutzungsentschädigungen bezweifelt.

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Auch gelöschte Daten geben Auskunft!

Der Abgasskandal geht in sein sechstes Jahr und es werden quasi täglich neue Erkenntnisse erlangt, Urteile gefällt aber auch Enthüllungen veröffentlicht. Auch Erkenntnisse, die zurückdatieren bis ins Jahr 2015 haben gewichtigere Konsequenzen als die dürre Meldung zuvorderst vermuten lässt.

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Verjährung!?

Das Landgericht Duisburg hat mit einem Urteil (Az.: 4 O 165/19) vom 20. Januar 2020 einen wichtigen Meilenstein für Besitzer von VW-Dieselfahrzeugen mit dem Motorentyp EA 189 festgelegt.

Volkswagen hält die Ansprüche auf Schadenersatz für Dieselfahrzeuge mit illegaler Abschaltvorrichtung nicht nur für unzulässig sondern auch für verjährt. Besitzer betroffener Fahrzeuge seien mit dem Bekanntwerden des Abgasskandals Anfang 2015 informiert gewesen. Klagen, insbesondere erst im Jahr 2019 vorgebracht, seien durch Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr zulässig.

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Klares Signal aus Hamburg! Paradigmenwechsel in der Hansestadt!

Wer im Abgasskandal sein manipuliertes Fahrzeug vor Gericht gebracht hat und einen Sieg errungen hat, musste sich zu seinem nicht geringen Missfallen eine Nutzungsentschädigung von der finanziellen Entschädigung abziehen lassen. Berechnet aus Neuwert und Fahrleistung des Fahrzeuges können Werte auftreten, die die gesamte Entschädigung übertreffen.

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Immer wieder Post aus Stuttgart!

Erneut ordnet das Kraftfahrtbundesamt (KBA) einen Pflichtrückruf für ein Modell aus dem Hause Daimler an. Nach den Modellen ML 250 und ML 300 ist nun der ML 350 aufgerufen.

Das Pflicht-Update wird durchgeführt, um eine unzulässige Abschalteinrichtung der Abgasreinigung zu deaktivieren. Kommt man der Aufforderung zum Update nicht nach, droht die Stilllegung des Fahrzeuges durch die zuständigen Behörden.

Laut Daimler soll es nur zu einem geringfügigen Mehrverbrauch von AdBlue führen. Besitzer von Daimler-Fahrzeugen, die bereits früher ein Software-Update durchführen lassen mussten, wissen aber zu berichten, dass es sowohl zu erhöhtem Treibstoffverbrauch führt als auch zu Leistungseinbußen des Motors kommen kann.

Zudem ist insbesondere aus früheren Untersuchungen am C220 CDI bekannt, dass eine neue Variante der Software nicht automatisch zu einer Verminderung des Schadstoffausstosses führt sondern auch das Gegenteil bewirken kann.

Unabhängig von der Wirksamkeit einer neuen Softwareversion ist Rechtsanwalt Schutte der Meinung, dass Besitzern von manipulierten Dieselfahrzeugen eine Entschädigung zusteht.