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Verjährung!?

Vonlegalsupport

Verjährung!?

Das Landgericht Duisburg hat mit einem Urteil (Az.: 4 O 165/19) vom 20. Januar 2020 einen wichtigen Meilenstein für Besitzer von VW-Dieselfahrzeugen mit dem Motorentyp EA 189 festgelegt.

Volkswagen hält die Ansprüche auf Schadenersatz für Dieselfahrzeuge mit illegaler Abschaltvorrichtung nicht nur für unzulässig sondern auch für verjährt. Besitzer betroffener Fahrzeuge seien mit dem Bekanntwerden des Abgasskandals Anfang 2015 informiert gewesen. Klagen, insbesondere erst im Jahr 2019 vorgebracht, seien durch Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr zulässig.

Dieser Ansicht tritt das Landgericht Duisburg jetzt auf mehreren Ebenen entgegen. Die Definition des Beginns der Verjährungsfrist steht in verschiedener Hinsicht zur Debatte. Es sei dem Besitzer eines manipulierten Fahrzeuges nicht zuzumuten in einem rechtlich weitgehend ungeklärten Zusammenhang Klage gegen Volkswagen zu erheben.

Desweiteren sei es dem Dieselfahrer nicht aufzuerlegen, technisch den Zustand seines Fahrzeuges so weitgehend beurteilen zu können, dass er frühzeitig die Chancen einer Klage auf Schadenersatz abschätzen kann. Somit kann das alleinige, bloße Bekanntwerden des Sachverhaltes “Dieselskandal” nicht der Auslöser von Verjährungsfristen sein.

Klagen, die nach Ablauf vermeintlicher Fristen erst erhoben werden, seien demnach dennoch zuzulassen.

Darüber hinaus gebe es bis dato keine höchstrichterliche Entscheidung, hier des Bundesgerichtshofes (BGH), die zu ausreichender Rechtssicherheit für den Klagewilligen führe.

Wie bereits das Landgericht Trier (Az.: 5 O417/18) erklärt hat, könnten Verjährungsfristen im Abgasskandal erst mit einer noch anstehenden Entscheidung des BGH beginnen .

Konkret: Es wird am 05.05.2020 vor dem BGH verhandelt, und angesichts der bereits vorliegenden Standpunkte aus Trier und Duisburg, besteht sehr guter Grund zu der Annahme, dass die wirkliche Aufarbeitung der “Dieselkrise” erst 2020 beginnt.

Rechtsanwalt Schutte sieht sich in seinen Überzeugungen deutlich bestätigt, und verweist darüber hinaus auf seinen Standpunkt, dass auf den Schadenersatz keine Nutzungsentschädigung anzurechnen sei.

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