• 030 403 638 090
  • 0151 421 82 646

Nutzungsentschädigung? Ein weiterer Schritt nach oben!

Vonlegalsupport

Nutzungsentschädigung? Ein weiterer Schritt nach oben!

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, den der Käufer wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat, nachdem das gekaufte Kraftfahrzeug durch einen von ihm selbst allein verschuldeten Unfall zerstört worden war (Fortführung BGH, 1970-01-08, VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144).

Bisher war es in der weit überwiegenden Zahl der Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der “Dieselkrise” Usus, wenn dem Besitzer eines manipulierten Fahrzeuges Schadenersatz zugesprochen wurde, ihm für die von ihm erbrachte Fahrleistung eine Nutzungentschädigung abzuziehen.

Die Berechnungskriterien ließen dabei durchaus die Möglichkeit offen, dass die Nutzungsentschädigung die Höhe des Schadenersatzes erreichte, oder, mindestens absurd in einem Urteil mit der Zusprechung von Schadenersatz, diesen sogar überstieg. In letzter Konsequenz hätte das dazu führen müssen, dass Geschädigte dem verurteilten Hersteller ihres manipulierten Fahrzeuges noch Geld hätten zahlen müssen. Nun muss nicht erklärt werden, warum Intensivnutzern von Dieselfahrzeugen Dieses nicht zuzumuten ist.

Auch erhebliche Minderungen der Schadenersatzsumme können nicht Sinn, Zweck und Ziel der Rechtsprechung im “Dieselskandal” sein. Eine fiktive Ansetzung des Wertes eines manipulierten Fahrzeuges, dem damit wenigstens ein durch die Manipulation innewohnender Minderwert attestiert wird, wurde diskutiert.

Hierbei würde über den Minderwert ein Teil des Verlustes des Geschädigten durch die Nutzungsanrechnung kompensiert.

Tatsächlich beginnt sich aber an deutschen Oberlandesgerichten ein Trend abzuzeichnen, dass dem Dieselfahrer keinerlei Nutzungsentschädigung vom Schadenersatz einbehalten wird.

Tenor der Argumentation ist, dass es nicht hinzunehmen sei, dass dem Hersteller nicht zulassungsfähiger, und damit rechtswidrig in Umlauf gebrachter Fahrzeuge, über die Nutzungsentschädigung Kapital zugeführt werde. Gesetzeswidriges Verhalten sei unter keinen Umständen zu belohnen.

Um sich dem obigen Zitat aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes zuzuwenden. Rückabwicklung eines Kaufvertrages mit Rückzahlung der vollständigen Kaufsumme trotz völliger Entwertung des Kaufgegenstandes durch Unfalltotalschaden. Umgesetzt in den Rechtsstreitigkeiten des Abgasskandals heißt das nicht anderes, als dass die Fahrleistung und Alter des Fahrzeuges, die ganz zwangsläufig zu einer Entwertung führen, bei der Bewertung des Schadenersatzes nicht zu berücksichtigen sind.

Rechtsanwalt Schutte steht seit September 2015 nach wie vor auf dem Standpunkt, dass eine Nutzungsentschädigung zu Lasten des Geschädigten, und, zum Nutzen des Verursachers, keineswegs hinzunehmen sei.

Über den Autor

legalsupport administrator