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Licht und Schatten!

Vonlegalsupport

Licht und Schatten!

Zum Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 252/19) vom 25.05.2020 zwei Anmerkungen.

Schatten:

Es wird auschnittsweise zitiert, Randnummer 82: “In der der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung konnte die Schätzung der anzurechnenden Vorteile unter Zugrundelegung eines hypothetischen Kaufs desjenigen Fahrzeugs erfolgen, das der Kläger aufgrund der arglistigen Täuschung zu erwerben geglaubt hatte (Neuwagen des Jahres1955 anstatt Gebrauchtwagen des Jahres 1954). Das kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Erwerb eines Fahrzeugs des hier streitgegenständlichen Modells ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht möglich war.”

Der dem manipulierten Fahrzeug innewohnende Minderwert konnte nicht angesetzt werden, weil Volkswagen ausnahmslos den Guten Sitten widersprechende Fahrzeuge auf den Markt brachte. Hätte man bei VW nicht so außerordentlich konsequent kriminell gehandelt, stünden vollwertige Vergleichsobjekte zur Begutachtung. Dieser Gedankengang hilft beim Verständnis des Konzeptes von “absurd”.

Licht:

Es wird erneut auschnittsweise zitiert, hier die Randnummer 79: “Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters.” Sowie: “Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben…”

Was dem Tatrichter am Berufungsgericht zumindest die Möglichkeit eröffnet, den Minderwert eines manipulierten Fahrzeuges in eine Berechnungsmethode einfließen zu lassen, die der Wirklichkeit näher kommt.

Licht und Schatten:

Rechtsanwalt Torsten Schutte sieht sich bestätigt, zumindest im Lichtteil. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes in der Hand kann Gerechtigkeit angestrebt werden.

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