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Schlaglicht 1: Der Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union!

Vonlegalsupport

Schlaglicht 1: Der Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union!

Der Unmut über die letzten Urteile des Bundesgerichtshofes konkretisiert sich derzeit zu ganz realen Schriftstücken. Breitgefächert wird offenes Fehlverhalten der Bundesrichter, im Speziellen namentlich, des Herrn Seiters, schon im Vorfeld der Verhandlungen und Entscheidungen dokumentiert. Der Rahmen ist bei weitem zu groß gefasst um an dieser Stelle der Gesamtargumentation bei der Darstellung gerecht zu werden.


Bereits mit den Artikeln unter den Titeln „Bezugsrahmenverschiebung eines passiven Prozesses…“ vom 04. Juli und „Ex ante? Ex post?“ vom 29. Juni wurden Teilaspekte der Thematik beleuchtet. Der Verfasser greift sich jetzt und in Zukunft schlaglichtartige Gesichtspunkte aus dem zugrundeliegenden Schriftwerk und stellt sie hier vor.


Auszug aus Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union): „Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung…“. Unter anderem kann ein Gericht zur Weiterführung eines Rechtsstreites den EuGH zur Beantwortung einer für ihn nicht beantwortbaren Frage heranziehen. Konkret und sehr deutlich heißt es besagter Stelle: „Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.“


Steht also eine Rechtsfrage im Raum, ganz unabhängig vom Fragesteller, die bei Entscheidung keiner deutschen Berufungs- oder Revisionsinstanz mehr vorgelegt werden kann, MUSS beim Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. „Verpflichtet“ ist der entscheidende Begriff und nicht „je nach Tagesform“. Dieser Verpflichtung kommt der BGH in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (Az. VI ZR 252/19) und vom 30. Juli (Az. VI ZR 5/20) nicht nach und enthält sich darüberhinaus jeglicher Begründung.

Im Zuge der Missachtung von Art. 2667 AEUV sei darauf hingewiesen, dass hiervon Art. 101 GG (Grundgesetz, Basis unseres Rechtsstaates) berührt wird: “Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.” Besagter Richter wäre in dieser Situation beim EuGH anzutreffen, verpflichtend.


Der geschilderte Vorgang ist unter diesem Aspekt als rechtsfehlerhaft anzusehen.


An dieser Stelle werden in Zukunft weitere Schlaglichter folgen und eine Justiz in der Krise zeigen.


Rechtsanwalt Torsten Schutte kämpft seit Beginn des Abgasskandals vor nunmehr ziemlich genau 5 Jahren für die Rechte von Besitzern vorsätzlich, sittenwidrig manipulierter Dieselfahrzeuge.

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