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Fehlende Aufmerksamkeit!

Vonlegalsupport

Fehlende Aufmerksamkeit!

Der 21.07.2020 sah erneut den Dieselskandal vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu Karlsruhe. Bezüglich sittenwidriger wie vorsätzlicher Schädigung des Dieselfahrers durch den Automobilhersteller Volkswagen alles beim Alten, genauer dem Urteil aus der ersten Verhandlung vom 25.05.2020 (BGH IX ZR 252/19).

Weniger erwartet und umso weniger verbraucherfreundlich die Einlassungen zum deliktischen Zins auf den Kapitaleinsatz des Geschädigten. Ebenso wird festgehalten an der Anrechnung der Nutzungsentschädigung zugunsten des abgasmanipulativ auftretenden Verursachers der leidigen Äffare.

Besonders irritierend in diesem Zusammenhang die dezidierte Nichterörterung der Anhängigkeit von mehreren Verfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Vorn wird die vorsätzliche Sittenwidrigkeit attestiert, nach Hinten werden die aus deutschem wie europäischem Recht zu erwartenden Konsequenzen unter den Tisch fallen gelassen.

Worin besteht, offen gefragt, die ausdrückliche Würdigung dessen, wofür § 826 BGB “Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung” überhaupt in Schriftform gesetzt wurde. Es bleibt wenig bis nichts zur Abgrenzung zu einer “großzügigen”, kulanten Rücknahme einer mangelhaften Ware an der Ladentheke im Kaufhaus.

Nicht, dass man einer Näherei in Bangladesh jemals über den Vorwurf der Flüchtigkeit hinaus systematische, massenhafte und vor Behörden und Millionen Kunden verheimlichte technische Manipulationen an einem Produkt echter deutscher Wertarbeit hätte vorwerfen können. Oder, dass all diese, nur nebenbei, rechtsfest nachgewiesenen, Vorwürfe zu merklichen Konsequenzen zu führen hätten.

Rechtsanwalt Torsten Schutte, Kopf der Kanzlei schutte.legal sieht seinen Mandanten hier vom BGH nicht ausreichend gehört. Dem Urteil, dessen Verkündung zum 30.07.2020 angekündigt ist, wird entgegengesehen. Weitere Schritte zur Gerechtigkeit für Geschädigte im Dieselskandal werden Diesem entsprechend ergriffen. An dieser Stelle wird darüber berichtet werden.

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