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Anno 2436!

Vonlegalsupport

Anno 2436!

…oder warum man bei Volkswagen lieber in der Vergangenheit lebt als in der Zukunft. Vermutlich wird die Aufarbeitung des Dieselskandals nicht bis ins Jahr 2436 fortdauern, aber es gibt nicht ganz unbegründete Denkansätze, wie die durch “vorsätzlich, sittenwidrige” Täuschung von VW eingefahrenen Gewinne wieder an die ursprünglichen Inhaber des Zahlungsmittels zurückgeführt werden können.

Wie schon an anderer Stelle ausdrücklich angemerkt hat Volkswagen in den USA bereits kurz nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe eine zweistellige Milliardensumme auf den Tisch gelegt. Kein erkennbarer Grund, warum Dieselfahrer in Deutschland nur mit einem Bruchteil davon abgespeist werden sollen.

Während § 195 BGB nur eine “regelmäßige Verjährungsfrist” von 3 Jahren kennt, und damit in Kreisen einschlägiger Automobilhersteller hohe Verehrung genießt, spricht § 852 BGB eine ganz andere Sprache. Es wird abschnittsweise zitiert: “…zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, …”

Über den sogenannten “Restschadensanspruch” würde der tatsächlich vom Hersteller generierte Gewinn wieder abgeschöpft und an den Käufer zurückgeführt werde, bei gleichzeitigem Verbleib des Fahrzeuges. Zudem würde die unsägliche Klippe der Nutzungsentschädigung elegant umschifft, denn der Schaden aus unerlaubter Handlung entstand am Tag des Kaufes, völlig unabhängig von der Form der zukünftigen Nutzung.

Bei allen im Detail und in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten hier detailliert vorzutragen, wird dankend ein Vorschlag von VW aufgegriffen und die Ansetzung eines fiktiven Fahrzeuges angeregt. Unterstellt man dem globalen Konzern die Nutzung aller Ressourcen zur Kostensenkung sowie eine äußerst kundenfreundliche Marge beim Zwischenhändler, wird die Argumentation über § 852 BGB erheblich zur zukünftigen Zufriedenheit von Besitzern manipulierter Dieselfahrzeuge beitragen.

Richtig abgerundet wird der Sachverhalt aber durch die erheblich verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren. Auch das reicht bei weitem nicht ins ominöse Jahr 2436, aber immerhin bis 2028. Jeglichem Taktieren von Seiten “vorsätzlich, sittenwidrig” Handelnder wäre die Grundlage entzogen. Es stünde der deutschen Justiz ein großes Zeitfenster zur Bewältigung offen, Überlastung der Gerichte durch massenhafte Klagen wären nur noch ein Kalenderproblem, kein finanzielles Risiko für die Betroffenen.

Als Sahnehäubchen wäre noch anzumerken, dass auch allen anderen Herstellern nicht regelkonformer Abgasreinigungsvorrichtungen das heimliche Davonsegeln im Windschatten von VW durch das Thermofenster verwehrt bliebe.

Rechtsanwalt Torsten Schutte wird den vorgestellten Weg weiter beschreiten, und an dieser Stelle werden sie über die Fortschritte auf dem Laufenden gehalten.

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