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Bezugsrahmenverschiebung eines passiven Prozesses…

Vonlegalsupport

Bezugsrahmenverschiebung eines passiven Prozesses…

Sollte man sich der naiven Hoffnung hingegeben haben, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (VI ZR 252/19) würde der Widerstand der vorsätzlich, sittenwidrigen Manipulierer nachlassen, sieht man sich arg getäuscht. Wenn man schon die Gültigkeit von § 826 BGB für das Handeln von Volkswagen nicht aushebeln konnte, sucht man Mittel und Wege, um die, die Recht durchsetzen, zu beschädigen.

Fabian Richter Reuschle, nicht nur dem Namen nach Richter, ist schon durch fehlerhaften Einsatz von § 41 (2) ZPO (“Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes”) von Verfahren gegen VW ausgeschlossen worden. Es wird zitiert: “Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:” dazu Absatz 2: “in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;”.

Der Verdacht liegt nahe, der Richter hätte in der Sache des Diesel-Volkswagen seiner Ehefrau verhandelt. Mitnichten, er hat in den Sachen irgendwelcher VWs verhandelt. Es bleibt zu wünschen, dass niemals Zahnpasta oder Toilettenpapier manipuliert wird, es blieben uns nur Richter mit offenem Bekenntnis zu mangelnder Hygiene.

Nun ist der Presse zu entnehmen, dass Richter Reuschle außerordentlich gemaßregelt wird, und im Dieselskandal nicht mehr verhandeln wird. Begründung dazu wie folgt, er habe eine eigene Erklärung zu Rechtsfragen herausgegeben, und damit dem Beibringungsgrundsatz zuwidergehandelt.

Das sinngemäß zitierte Presseorgan (bleibt hier ungenannt und sollte sich mit seiner Überheblichkeit selbst auseinandersetzen) verstieg sich zu der Annahme “Anders als im Strafrecht, wo die Justiz von sich aus den Sachverhalt erforschen muss, ist dies Richtern im Zivilrecht, um das es hier geht (danke für den Hinweis, der Verf.), ausdrücklich verboten.”

Wie liest sich das in der Zivilen Prozeßordnung nun wirklich, § 139 (1) ZPO “Materielle Prozessleitung”: “Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.” Aha! § 138 (1) ZPO “Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht”: “Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.” Soso! § 138 (2): “Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.” Ganz bemerkenswert!

“…Fragen zu stellen.”, “…der Wahrheit gemäß abzugeben.” und “…sich… …zu erklären.” Das im Verhältnis zu dem, was für ein Verhalten Volkswagen in der Wirklichkeit an den Tag legt, und was einem Kläger für Möglichkeiten gegeben sind, die Zuwiderhandlungen gegen die Zivilprozessordnung zu verhindern. Richter Fabian Richter Reuschle habe einseitig zum Nachteil der Beklagten den Sachverhalt erforscht.

Wenn David an einem Sandstrand gestanden hätte, und jemand hätte ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es Steine gibt, hätte Goliath bestimmt auch ein paar Krokodilstränen verdrückt, weil hier einseitig zu seinem Nachteil gehandelt wird.

Aber auch § 139 ZPO: “Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.” Sehr erhellend! “Ausdrücklich verboten” sucht man hier vergeblich. In Wahrheit dient dies dem Schutz des Richters vor dem Zwang sich über alle Maßen mit einer Materie beschäftigen zu müssen.

Im Dieselskandal kann es durchaus von Vorteil sein in Physik promoviert zu haben, auch mit einem Doktortitel in Chemie wird so manches klarer. Um aber zu verhindern, dass solches verlangt wird, obliegt es der Prozessleitung, sinnvoll abzuwägen, einen angemessenen Zeitrahmen beispielsweise. An welcher Stelle es dem Richter aber untersagt ist sich fortzubilden, oder, wo dieses einseitig zum Nachteil einer Partei sein soll, erschließt sich nicht. Nicht im Gesetz, nicht in der Realität und sonst auch nicht.

Bestenfalls läßt das sofortige Abstellen auf Benachteiligung auf das Wissen um die eigene Schuld schließen. Ein passiver Schutz wird nicht zum aktiven Verbot, weil es dann besser in die eigene Argumentation passt.

Rechtsanwalt Torsten Schutte von der Kanzlei schutte.legal sieht im Gegenteil ein offen interessengeleitetes Handeln im Versuch Richter Reuschle für befangen zu erklären und zu diskreditieren. Dieses noch mit Hilfe von Teilen der Presse, der von dieser Seite aus ein Faktencheck empfohlen wird.

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