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Fortgesetzt sittenwidrig!

Vonlegalsupport

Fortgesetzt sittenwidrig!

Auch ohne höchstrichterliche Begutachtung geht die Rechtssprechung Im “Dieselskandal” in Deutschland weiter ihren Weg. In zwei Urteilen vom Landgericht (LG) Köln (Az.: 25 O 141/19 ) sowie dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az.: 14 U 166/19) wird richtungsweisend Recht gesprochen.

Beide Gerichte verurteilen Volkswagen zu Schadenersatz, in beiden Urteilen wird dem Kläger der sogenannte deliktische Zins zugesprochen, mit anderen Worten, es kommt zum zurückzuerstattenden Kaufpreis die theoretisch erwirtschaftete Kapitalrendite des eingesetzten Vermögens seit dem Kaufdatum hinzu.

Zwar berücksichtigen beide Gerichte nach wie vor die Nutzungsentschädigung, berechnet aus der tatsächlichen Fahrleistung gegen die geschätzte Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges (300.000 km), der eigentliche Paradigmenwechsel soll aber noch ausdrücklich beleuchtet werden.

Klagen wegen manipulierter Fahrzeuge, die nach 2015, konkret nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe gegen Volkswagen, angeschafft wurden, fanden mehrheitlich kein Gehör vor Gericht. Ebenso fanden alle Besitzer später als 2015 gekaufter Diesel in der Musterfestellungsklage keine Anerkennung.

Auf die grundsätzliche Herleitung der Sittenwidrigkeit in der Abgasmanipulation an Dieselfahrzeugen wird an dieser Stelle verzichtet, da in dieser Frage weitgehender Konsens vorausgesetzt wird.

Das OLG Oldenburg urteilte am 16.01.2020 dagegen in erheblich abweichender Form. Es wird zitiert: “…entfällt der Vorsatz der Beklagten nicht wegen der ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, der Pressemitteilung der Beklagten vom 02. Oktober 2015 sowie der Presseerklärung des KBA vom 03.10.2015 über den Rückruf von Fahrzeugen des VW-Konzerns und auch nicht durch Kontaktaufnahme mit den der Beklagten bekannten Fahrzeughaltern.”

Aus dem gleichen Urteil an anderer Stelle: “Nachträgliche Änderungen in Vorsatz und Gesinnung oder aufklärende Maßnahmen haben danach auf die zivilrechtliche Haftung der Beklagten keinen Einfluss, wenn der Schaden dennoch eintritt.”

Die Sittenwidrigkeit des Handelns bei Volkswagen wird erneut festgestellt, und darüber hinaus, dass alle weiteren Maßnahmen von VW nicht als geeignet betrachtet werden, den vorsätzlichen Betrug am Käufer aufzuheben.

An dieser Stelle kann mit Fug und Recht behauptet werden, dass alle ab Anfang 2016 auch als Gebrauchtwagen erworbenen Fahrzeuge mit erheblicher Aussicht auf Erfolg vor Gericht gebracht werden können.

Rechtsanwalt Torsten Schutte vertritt die Interessen im Abgasskandal Geschädigter bundesweit. Sein Standpunkt war von Beginn der Rechtsstreitigkeiten an, dass alle Versuche des Verursachers der Probleme zur Verringerung der Anzahl der Anspruchsteller klare Ausflüchte waren.

Die Kanzlei schutte.legal wird an dieser Stelle auch in Zukunft alle relevanten Informationen zu Verfügung stellen.

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