• 030 403 638 090
  • 0151 421 82 646

“Ordnungsverfügung wegen Mängeln am Fahrzeug”

Vonlegalsupport

“Ordnungsverfügung wegen Mängeln am Fahrzeug”

So die Überschrift eines Schreibens aus dem Sommer 2018 des Landrates des Landkreises XYZ, denn dieses Schreiben hätte ein argloser Bürger dieses Landes in jedem Landkreis erhalten können.

Geht es doch um nicht weniger als die Zwangsstillegung seines Fahrzeuges, weil es einen Motor von Volkswagen des Typs EA189 beinhaltet. Der Besitzer des einschlägigen Diesel von VW, abgeschreckt durch einschlägige Pressemeldungen, gehemmt durch fehlendes technisches KnowHow in der Abgasreinigung moderner Dieselmotoren und, last but not least, im Zweifel, ob das sogenannte Software-Update überhaupt hält, was es verspricht, war der Aufforderung zur Nachrüstung nicht nachgekommen.

Vom potentiellen Verschwinden des Beweises der aktiven Manipulation an der Abgassreinigung durch die verfügte Maßnahme sei nur am Rande die Rede, und vom Wegfall der Möglichkeit eines erfolgversprechenden Rechtsstreites dadurch.

Binnen einer Frist von einer Woche seien die Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichenschilder der zuständigen Behörde auszuhändigen. Es habe im Frühjahr 2018 bereits zwei Schreiben mit der Aufforderung zur Durchführung bestimmter Maßnahmen gegeben. Nur waren diese aber inhaltliche genauso ungeeignet, Zweifel an der vorgeschlagenen Maßnahme zu wecken.

Drei Jahre nach Aufkommen der Dieselkrise besteht aus, für den Inhaber eines Diesel quasi aus heiterem Himmel, unaufschiebbarer Handlungsbedarf, der sogar mit dem Entzug der Betriebserlaubnis untermauert werden soll.

Begründet wird dieser Handlungsbedarf mit, einserseits, der Herstellung von Verkehrssicherheit, andererseits mit Gesundheitsschutz und einem gesteigerten öffentlichen Interesse.

Die Herstellung von Verkehrssicherheit wird ohne weitere Nennung von Gründen ins Reich der Fantasie verwiesen. Der Gesundheitsschutz kann nicht von der Hand gewiesen werden, es darf aber die Frage gestellt werden, warum eben dieser Schutz zwischen 2015 und dem Frühjahr 2018 von so erheblich geringerem Interesse war.

Das Vorschützen eines sogar gesteigerten öffentlichen Interesses an der Stilllegung eines bestimmten Fahrzeuges wegen Nichtdurchführung einer Maßnahmen mit unbewiesener Wirkung mit dem Hinweis, dass es schließlich noch viel mehr solcher Objekte des Interesses gebe, ist mindestens auch interessant.

Der bereits Betrogene soll entweder eine zweifelhafte Maßnahme an seinem Fahrzeug durchführen lassen oder die Betriebserlaubnis entzogen bekommen, weil der eigentliche Verursacher seine kriminellen Handlungen in besonders großer Zahl ausgeübt hat, und die Öffentlichkeit legt gesteigerten Wert darauf, dass das genau so vollzogen wird. Aha!

Es wird Abstand davon genommen, hierfür nach geeigneten Metaphern zu suchen, die möglicherweise Begriffe enthalten wie “Bock” und “Gärtner”.

Es muss möglich sein, anzunehmen, dass, wenn man höchstwahrscheinlich wertmindernde und Folgeschäden provozierende Maßnahmen am Eigentum nicht zulässt, es nicht ausreicht, dass eine wiederholte Aufforderung dazu führt, dass einem das Eigentum entzogen wird. Denn nichts anderes stellt die Betriebsuntersagung dar, weil ein Wagen, den man nicht fahren darf, wertlos ist.

Im beginnenden Frühjahr 2020 wurde das Verfahren gegen den Fahrer des manipulierten Diesels, nicht ganz überraschend, eingestellt.

Über den Autor

legalsupport administrator