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Märchenpost aus der Autostadt!

Vonlegalsupport

Märchenpost aus der Autostadt!

“…wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass…” leitet den neuesten Text von Volkswagen ein. Als Grund der Freude wird der Vergleich zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) und VW genannt.

Es folgt sofort eine Liste von Ausschlußkriterien, die die Auszahlung einer Entschädigungssumme trotz Eintrags ins Klageregister verhindern. Herauszuheben ist hier das Kriterium des Datums des Fahrzeugerwerbs, in dem Käufern, die ihren Diesel nach dem 01.01.2016 gekauft haben, unterstellt wird, sie wären ausreichend informiert gewesen, um vom Kauf eines manipulierten Wagens abzusehen.

Hiermit wird ungeniert in den Raum gestellt, der Durchschnittsverbraucher wäre durch die Lektüre der Tagespresse und den Erhalt eines Schreibens seines Automobilherstellers technisch auf dem neuesten Stand um seine Chancen auf eine Klage gegen einen Weltkonzern beurteilen zu können.

Von dem Wunsch nach einem Rechtsinstrument, dass zur Feststellung von Recht und Gerechtigkeit für alle Betroffenen dient, und nicht nur einer ausgewählten Klientel, von der noch die Hälfte hinauskomplimentiert wird, sei an dieser Stelle nur am Rand die Rede.

Es sei also dahingestellt, ob der Adressat des Schreibens von Volkswagen die in der Einleitung erwähnte Freude teilen muß. Der Zeitraum zur Annahme des Vergleichs ist zudem beschränkt auf den Zeitraum vom 20.03.2020 bis 20.04.2020. Nach neuesten Terminverschiebungen werden also alle höchstrichterlichen Entscheidungen nach dem Ende dieser Frist gefällt.

Der ins Klageregister der Musterfeststellungsklage Eingetragene wird sich ohne Kenntnisse über Urteile von EuGH und BGH entscheiden müssen, ob er den Vergleich annimmt oder nicht. Zwar hat Volkswagen angekündigt, anwaltliche Kosten zur Beratung des Für und Wider in Höhe von 190 Euro pro Fahrzeug zu tragen, es bleibt aber deutlich anzumerken, dass bei Annahme des Vergleiches bestenfalls 15% des Neuwertes des manipulierten Fahrzeuges ins Haus stehen.

In der Post von VW werden 21 ausgewählte Fragen teilweise sehr ausführlich beantwortet, die entscheidenden Sachverhalte in diesem globalen Betrugsszenario bleiben aber ungenannt.

Der im Fokus stehende Motor des Typs EA 189 wurde 11 Millionen mal gefertigt, qualifiziert für eine Entschädigungssumme, die den Ergebnissen vieler Einzelurteile deutscher Oberlandesgerichte deutlich hinterherhinkt, sind Betroffene in der Größenordnung von etwa 250.000.

Man kann Volkswagens “wir freuen uns sehr” insofern nachvollziehen, als dass dort anscheinend immer noch der Glaube vorherrscht, dass mit dem Versand der Angebote die “Dieselkrise” ausgestanden ist.

Es bleibt nur die Annahme, dass es sich um “Märchenpost” handeln muß, macht man sich bei Volkswagen selbst und den Begünstigten der Musterfeststellungsklage doch vor, der Vergleich sei eine gerechte Lösung.

Tatsächlich besteht ein nicht ganz unbegründeter Verdacht, dass mit dem 28.04.2020 (so denn verhandelt wird…) und 05.05.2020 der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof die Rechte von geschädigten Verbrauchern in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen könnten.

Die Kanzlei schutte.legal vertritt Individualklagen, die sowohl vor dem EuGH als auch dem BGH höchstrichterlich beleuchtet werden. Rechtsanwalt Torsten Schutte vertrat von Beginn der Rechtsstreitigkeiten um manipulierte Dieselfahrzeuge die Ansicht, dass Betroffene vollumfänglich zu entschädigen sind.

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