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Ein weiterer Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch!

Vonlegalsupport

Ein weiterer Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch!

Mit ebenso schöner wie ermüdender Regelmäßigkeit besteht die Volkswagen AG in Gestalt ihrer Rechtsvertreter auf der Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist. Mit weitreichenden Konsequenzen.

Der Verwendung besagter dreijähriger Frist schließen sich deutsche Landes- und Oberlandesgerichte gerne an. Auch bei der Herleitung der Anspruchszulassung aus dem Vergleich in der Musterfeststellungsklage werden alle Fahrzeuge mit Kaufdatum nach 2016 ausgeklammert.

Woher aber kommt dieser vielbemühte dreijährige Fristablauf und warum hat er bei Volkswagen und seinen Rechtsbeiständen derart hartnäckige Anhänger. § 195 BGB erklärt es in wenigen Worten: “Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre”.

Nun ist, nicht ganz unerwartet, bei diesem Einzeiler mitnichten das Ende der Fahnenstange in der Gesetzgebung zur Fristabläufen erreicht. § 199 (1) ergänzt zum “regelmäßigen Fristablauf”: “2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste”.

§ 199 (3) BGB räumt aber ein: “Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und…”. Exakt an dieser Stelle scheiden sich die Geister und es entsteht ein erheblicher Klärungs- und Erläuterungsbedarf.

Der erste Abschnitt gibt dem Geschädigten ab dem Tag, an dem er über seine Schädigung Kenntnis erlangt hat, drei Jahre Zeit um Klage zu erheben. Danach sind seine Ansprüche verjährt. Der zweite Abschnitt billigt dem Geschädigten aber eine zehnjährige Frist zu sich über den ihm zugefügten Schaden im Klaren zu werden, da er aus einer unerlaubten und somit nicht “regelmäßigen” sondern “sonstigen” Situation heraus entstanden ist.

§ 852 BGB sieht dies ganz klar: “Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an…” .

…unerlaubte Handlung auf Kosten des (an seinem Vermögen, der Verf.) Verletzten…” ist exakt das, was Volkswagen und viele andere Automobilhersteller sich vorwerfen lassen müssen. Volkswagen hat urteilsdokumentiert sittenwidrig gehandelt, mit anderen Worten, nicht nur unerlaubt gehandelt, sondern mit besonderer, zielgerichteter Niedertracht.

Die Handlung ist somit unstrittig “unerlaubt” und eine Bereicherung hat ebenso unzweifelhaft stattgefunden, denn unter den drohenden Konsequenzen von Wertverlust, Rückrufen, Zwangsrückrufen und schlimmstenfalls Zwangsstilllegungen hätten mit Sicherheit viele Käufer Abstand vom Erwerb eines Diesel von Volkswagen genommen.

Es darf insofern die Frage gestellt werden, wieso die Verjährungsfrist in der ganz sicher “unerlaubten” Dieselkrise gehandhabt wird als stellte sie auf einen unerheblichen Sachverhalt ab. Selbst wenn der Sachverhalt im Einzelnen unerheblich wäre, würde aber das millionenfache Auftreten ihn in den Status der erheblichen Erheblichkeit heben.

Allein der VW-Motor EA 189 wurde 11 Millionen mal produziert. Von anderen Motoren der Volkswagen AG, oder gar anderen Automobil- und Motorenherstellern war bisher nicht einmal die Rede.

Rechtsanwalt Torsten Schutte sieht den Entscheidungen von EuGH und BGH mit “erheblichem” Optimismus entgegen.

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