Das Landgericht Mannheim ließ durchblicken, dass es der Klage gegen den Händler dem Grunde nach stattgeben will, was ja erst einmal erfreulich ist. Allerdings reiht sich die Kammer in die allgegenwärtige (Fehl-)Meinung ein, Nutzungsentschädigung berechnen zu wollen.
Rechtsanwalt Schutte wies deutlich darauf hin, dass ein Abzug der sogenannten Gebrauchsvorteile von dem Kaufpreis unrechtmäßig ist und dem Rechtsfall nicht ansatzweise gerecht würde. Die Kammer hörte zu ohne eine Tendenz abzugeben in die eine oder andere Richtung. Man darf also gespannt sein.
Berufung ist angekündigt, auch wenn es lediglich noch um die Zahlung des Restkaufpreises geht.
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