• 030 403 638 090
  • 0151 421 82 646

Nicht verjährt!

Vonlegalsupport

Nicht verjährt!

Nicht verjährt!

Nicht verjährt! Man kann es gar nicht oft genug wiederholen, dass im Dieselskandal nichts verjährt ist. Für keinen Motortypen und keinen Automobilhersteller ist es vorbei, für ihre kriminellen Machenschaften gerade zu stehen, und Schadenersatz zu zahlen. Auch für Volkswagen und den Motortyp EA189 ist noch lange nicht das Ende der Fahnenstange erreicht. Die endlose Verzögerungstaktik ist nicht aufgegangen.

Falsche Argumentation

Die falsche Argumentation von Volkswagen ging immer davon aus, dass nach der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren die Ansprüche von geschädigten Dieselfahrern nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden können. Hier hat Volkswagen die Rechnung ohne den § 852 BGB gemacht. Wie bereits vom Oberlandesgericht in Oldenburg festgestellt wurde, dass der Restschadenersatzanspruch erst 10 Jahre nach Bekanntwerden erlischt, so hat jetzt auch das Landgericht Nürnberg-Fürth geurteilt.

9 O 7845/20

Unter dem Aktenzeichen 9 O 7845/20 wird erneut Volkswagen nach § 852 BGB zu Schadenersatz verurteilt. Wer sich widerrechtlich bereichert, ist zur Herausgabe des Vermögensvorteils verpflichtet, und dies bis 10 Jahre nach der Tat. Schon die Tatsache, dass selbst von den Besitzern von manipulierten Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp EA189 (ca. 2,5 Millionen nur in Deutschland, weltweit wurden 11 Millionen dieser Motoren verkauft) bestenfalls etwas mehr als 10% Schadenersatz erhalten haben, die Mehrheit davon in der Musterfeststellungsklage, läßt nicht erkennen, warum, um einen heutzutage gern verwendeten Terminus zu verwenden, Verjährungsdiskussionsorgien stattfinden müssen.

Rechtsinstrumente

Da es in Deutschland über die Musterfeststellungsklage hinaus keine Rechtsinstrumente gibt, um im großen Bündel Ansprüche durchzusetzen (genauer gesagt stellt die Musterfeststellungsklage überhaupt nur den Anspruch fest und setzt ihn nicht durch), bleibt nichts anderes als das individuelle Verfahren. Hier bietet der Restschadenersatz nach § 852 BGB das geeignete Mittel, um das Zeitfenster entsprechend der ungeheuren Anzahl Fälle sachgemäß zu erweitern.

Restschadenersatz

Um möglichen Mißverständnissen vorzubeugen, der Restschadenersatzanspruch ist nicht im Verhältnis zum Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB stark gemindert, sondern völlig identisch. An der Höhe des Anspruchs ändert sich nichts, lediglich die Argumentation vor Gericht variiert, und die Verjährungsfrist.

Nutzungsentschädigung

Es bleibt hier nur noch darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Nutzungsentschädigung deutlich weiter in Richtung Realität verlagern muss. Es ist nicht hinzunehmen, dass ein deutlich wertgemindertes Fahrzeug in der Formel zur Berechnung der Nutzungsentschädigung plötzlich und ohne Begründung mit dem vollen Wert veranschlagt wird. Ebenso ist es zu monieren, dass Fahrzeuge, die vom Hersteller zu Spitzenpreisen veräußert werden, bei der zu erwartende Fahrleistung nur Durchschnittswerte erbringen sollen.

schutte.legal

Rechtsanwalt Schutte von schutte.legal empfiehlt sich zu den Möglichkeiten der Durchsetzung von Schadenersatz gegen vorsätzlich sittenwidrig handelnde Großunternehmen beraten zu lassen. Er vertritt geschädigte Verbraucher von Beginn der Dieselkrise an.

Über den Autor

legalsupport administrator