…hatte Volkswagen schon immer viele. Den Dieselskandal gäbe es gar nicht, das Kraftfahrtbundesamt habe schließlich Typengenehmigungen erteilt. Der betroffene Dieselfahrer hätte gar keinen Schaden, schließlich hätte das Auto ja gefahren werden können. Betriebsuntersagungen wären nur Ausnahmen gewesen. Das Software-Update hätte alle Probleme behoben. Und überhaupt sei das Ganze verjährt, da man mit der berühmten Ad hoc-Mitteilung alles aufgeklärt habe. Alles Ausreden, wie man sieht.
…wurde das Kraftfahrtbundesamt genauso getäuscht und belogen wie der Käufer eines Dieselfahrzeugs von Volkswagen. Die Typengenehmigungen basierten auf falschen Angaben, waren mithin wertlos. Zudem werden Autos nicht gekauft um sie gelegentlich zu benutzen sondern täglich. Betriebsuntersagungen, selbst kurzfristige, sind deshalb indiskutabel. Das Update löste keine Probleme, sondern machte neue, und war selbst schon wieder eine illegale Abschalteinrichtung. Und die Ad hoc-Mitteilung diente mitnichten der Aufklärung sondern der Verneblung und Verschleierung des einfach fortgesetzten Manipulierens.
nach § 195 BGB, in diesem Fall einsetzend mit dem 01.01.2016 wurde dann auch vom Bundesgerichtshof bestätigt, der juristisch vielleicht konsequent, in der Sache der Realität aber fälschlich annahm, mit der Informationspolitik von Volkswagen und den Medienberichten sei der Bürger als Verbraucher ausreichend aufgeklärt. So war Volkswagen um so mehr bemüht den Eindruck zu erwecken, der Dieselskandal sei erledigt, die Chancen vor Gericht gleich Null.
…hat mit einem Urteil (Az. 12 U 161/20) vom 02.03.2021, also erst vor wenigen Tagen, aufgezeigt, dass es mit der Verjährung im Dieselskandal lange nicht so weit her ist, wie der geneigte Motorenhersteller, denn diese Argumentation gilt selbstverständlich nicht exklusiv für Fahrzeuge von Volkswagen, den Eindruck erwecken will.
…besagt unter dem Titel “Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung”: “Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an…”
sperrig liest, bedeutet insbesondere in Abgrenzung zum § 826 BGB “Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung”, dass über den generellen Anspruch auf Schadenersatz, der nach 3 Jahren verjährt, ein Anspruch auf “Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung” besteht, der erst nach 10 Jahren verjährt. Hier gilt es noch einmal klar zwischen Schadenersatz und Bereicherung des Schädigers zu differenzieren. Ein ersatzpflichtiger Schaden kann vieles sein, und führt nicht zwingend zur Bereicherung des Schädigers. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist die Summe Geldes, die der Hersteller eines manipulierten Diesel mehr an Vermögen hat durch den Verkauf. Diese Summe soll dem Schädiger auch nach Ablauf der üblichen 3-Jahres-Frist nicht überlassen werden, da er anderenfalls durch unerlaubte Handlung bereichert bliebe.
…nach Bekanntwerden des erlittenen Schaden kann man auf Herausgabe der ungerechtferrtigten Bereicherung klagen. 10 Jahre, das bedeutet, dass die Ausreden mit Hinweis auf Verjährung nicht mehr ziehen und das frühestens mit Ablauf des 31.12.2026 Volkswagen wieder die Verjährung ins Spiel bringen. Viel Zeit um ihre Ansprüche auf Schadenersatz prüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Torsten Schutte von der Kanzlei schutte.legal empfiehlt aus seiner längjährigen Erfahrung als Prozessanwalt, die eigenen Ansprüche auf Entschädigung prüfen zu lassen und vor Gericht durchzusetzen. Die Chancen dazu waren nie größer als Jetzt. Es gibt keine Ausreden mehr.
Über den Autor