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Illegale Abschalteinrichtungen.

Vonlegalsupport

Illegale Abschalteinrichtungen.

Das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 19.01.2021 unter dem AZ 19 U 1304/19 mindestens Bemerkenswertes über illegale Abschalteinrichtungen ausgeführt, indem unter anderem auch der Sichtweise des Bundesgerichtshofes in seinen Urteilen vom Sommer 2020 wiedersprochen wird.

Aber im Einzelnen

Aber im Einzelnen. Heißt es noch in den Ausführungen der Beklagten (also der Volkswagen AG im Zusammenhang mit einem Motor Typ EA189): “Dass die Fa. H AG die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt habe, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten sei, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet habe…” was so mitnichten der Wahrheit entspricht, aber weiter: “…reiche für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber den nunmehrigen Erwerbern nicht aus.”

Ganz im Gegenteil

Ganz im Gegenteil, wie wir sehen werden. Aus der Urteilsbegründung: “Im vorliegenden Fall ist nämlich als unstreitig zugrundezulegen, dass mit dem Software-Update erneut unzulässige Abschalteinrichtungen installiert worden sind, deren Unzulässigkeit der Beklagten zu 1 auch bewusst war, und die sie nicht mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmt hat, weil das Update sonst nicht zugelassen worden wäre, und dass die Beklagte zu 1 auf dieseWeise im Freigabeverfahren nochmals getäuscht hat, um die Zulassungsfähigkeit und dieUmweltverträglichkeit der Fahrzeuge zu unterminieren und so den eigenen Gewinn zu realisieren und zu erhalten.”

Abschalteinrichtung

Eine unzulässige Abschalteinrichtung resultiert schließlich nicht daraus, dass ihrer Verwendung ein Vorteil für das Fahrzeug oder seinen Besitzer zu entnehmen wäre. Nein, es wird mit einer ganz klar gesetzeswidrigen Software der Versuch unternommen zu kaschieren, dass der Motor und insbesondere die Abgasrückführung fehlkonstruiert sind. Die Komponenten, die verwendet werden müßten um den Ansprüchen zu genügen, hätten schlicht keinen Platz im Fahrzeug. Großmaßstäbliche Konstruktionsänderungen mit den entsprechenden Kosten wären notwendig, also baut man unzulängliche Bauteile ein, am einfachsten zu überprüfen an zu kleinen AdBlue-Tanks.

Software

Mit hoher krimineller Energie wird die Software der Motorsteuerung umgeschrieben, in der Annahme, niemandem würde das auffallen. Dann der Schock im September 2015, es IST jemandem aufgefallen. Schnell eine Ad hoc-Mitteilung verfasst, als schlechter Ersatz für die Aufklärung der Kunden und Käufer, dann das Software-Update mit dem Versprechen alle Probleme seien damit behoben. Eine Milchmädchenrechnung und Lüge von Beginn an, denn das eigentliche Problem ist immer noch nicht die Software (bei der Abgasreinigung, nicht beim Betrug), sondern die immer noch baugleiche Hardware, die immer noch nicht im Normalbetrieb funktioniert.

Illegale Abschalteinrichtung

Was auch immer mit der Software an Tricksereien und Figuren gemacht wird, es muß eine illegale Abschalteinrichtung bleiben. Der AdBlue-Tank bleibt zu klein und im Verbrennungsraum entsteht Stickoxid. Keiner der Sachverhalte ist mit Software zu ändern. Also ist jede Art von Software-Update zwingend eine illegale Abschalteinrichtung, weil sie eine sein muß, um das Problem nach außen hin zumindest zu verbergen. Alternativ kann man den Anforderungen so weit entgegenkommen, dass Leistung, Verbrauch und Verschleiß des Motors sich deutlich verschlechtern. Das ist ebenso Betrug, denn so hätte der Kunde das Fahrzeug sicher nicht gewollt, oder gar gekauft.

Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm führt dazu aus: “Ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrt-Bundesamt und letztlich die Fahrzeug-käufer zu täuschen, hat sie nicht aufgegeben, sondern fortgesetzt. Ihre bislang gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge und auf die die Umweltund Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften hat sie nicht aufgegeben,
sondern beibehalten.”
Ganz genau.

Erstaunliche Fantasie

Mit erstaunlicher Fantasie entwirft die Beklagte (immer noch die Volkswagen AG): “Gegen diese Beurteilung lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es sei auch eine Sachverhaltsvariante denkbar, in der die Beklagte zu 1 zunächst im Herbst 2015 ihr bisheriges verwerfliches Handeln aufgegeben habe, indem sie – neben der Information der Öffentlichkeit – ernst gemeinte Bemühungen zur Wiederherstellung eines gesetzeskonformen Zustands der Fahrzeuge entwickelt habe, und in der sie erst später, zeitlich nach dem Fahrzeugerwerb des Klägers, den Entschluss zu erneuten Manipulationen gefasst habe, z. B. weil ihr die Entwicklung einer ordnungsgemäßen technischen Lösung doch nicht gelungen sei.”

Leichtgläubigkeit vorausgesetzt

Wieviel Leichtgläubigkeit wird hier bei Kunden und Gerichten vorausgesetzt, oder mit anderen Worte, wie lange muß man sich bei seinem kriminellen Handeln unterbrechen, damit daraus zwei Taten werden und die erste zeitig verjährt? Ein Tag, eine Woche oder doch ein ganzes Jahr? Hierzu das Gericht mit signifikant weniger Leichtgläubigkeit: “Zum zweiten würde es auch nicht zu ihren Gunsten gehen, wenn offen bliebe, ob sie ihren Manipulationsvorsatz vor dem Erwerbszeitpunkt des Klägers aufgegeben und erst danach wieder neu gefasst hat, oder ob sie ihn durchgehend beibehalten hat.”

Keine Verjährung

Durch die ungenierte Einschleusung einer zweiten illegalen Abschalt-einrichtung kann es keine Verjährung geben, auch beim Motortyp EA 189 nicht. Rechtsanwalt Torsten Schutte von schutte.legal vertritt die berechtigten Interessen von geschädigten Dieselfahren seit Beginn der Dieselaffäre.

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