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§ 114 ZPO und der ADAC!

Vonlegalsupport

§ 114 ZPO und der ADAC!

Rechtsanwalt Schutte von der Kanzlei schutte.legal klagt gegen den ADAC aus gegebenem Anlaß auf Erteilung einer Deckungszusage in einem Verfahren wegen Schadenersatz aus Manipulation der Abgasreinigung, ergo einem Rechtsstreit im sogenannten Dieselskandal.

Der ADAC (Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V.) ist eben nicht nur der freundliche Verein zur Förderung “des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus”, sondern ein gewinnorientiert arbeitendes Unternehmen. Eine der zahlreichen Sparten der ADAC SE, einer europäischen Aktiengesellschaft, ist eine Rechtsschutzversicherung.

Seit Jahren verweigert diese Rechtsschutzversicherung ihren Mitgliedern (Stand 2017: 2,5 Millionen Verträge) die nötige vollumfängliche Deckungszusage für Rechtsstreitigkeiten gegen Motorenhersteller mit dem Hinweis auf “fehlende hinreichende” Erfolgsaussichten.

Darüberhinaus wird auf die vorherrschende Rechtssprechung an deutschen Oberlandesgerichten verwiesen.

Beides hält einer genaueren Betrachtung in keinster Weise stand. Lesen wir dazu in der Zivilprozessordnung: § 114 (1) ZPO: ” Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.”

Die Definition “fehlender hinreichender Erfolgsaussicht” verlangt, dass ein Standpunkt “zumindest vertretbar” sein, sowie eine Chance auf Beweisführung enthalten muss. Es besteht auch dann KEINE “fehlende hinreichende Erfolgsaussicht”, wenn die angestrebte Entscheidung vor Gericht von der Beantwortung “schwieriger Rechtsfragen” abhängt.

Mit anderen Worten, es wird den zu bewertenden Fragen zur Rechtssicherheit so viel Gewicht zugemessen, dass höchstrichterliche Entscheidungen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) respektive dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angestrebt werden. Wer wollte im sogenannten “Dieselskandal” wohl eine definitionsgemäß existierende Erfolgssaussicht in Frage stellen?!?

Darüber hinaus werden in den Ausführungen zur Interpretation des Stichentscheides nach § 17 (2) VRB gerade die Gesichtspunkte zur Ablehnung hervorgehoben, die zur Zeit kurz vor ihrer höchstrichterlichen Würdigung oder Beantwortung stehen, somit unstreitig die Anforderungen an die Erfolgsaussicht offensichtlich überspannen.

Der Hinweis auf die vorherrschende Rechtssprechnung an deutschen Oberlandesgerichten ruft in der Tat eher zur Heiterkeit auf, als dass er die Position stützt, der Kläger, der sein manipuliertes Fahrzeug vor Gericht bringt, habe nur geringe Chancen auf Erfolg. Gab es doch zuletzt unter den 24 Oberlandesgerichten nicht mehr eines, dass nicht weitestgehend den Anträgen der Kläger entsprochen hatte, wenn in Braunschweig auch nur bei den Einlassungen zu den Verhandlungen in der Musterfeststellungsklage.

Bis zum heutigen Tag ist auf den Seiten der Internetpräsenz des “Automobilclubs” zu lesen, es wird zitiert: “Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich.” Selbst wenn diese Aussage inhaltlich aufrecht zu erhalten wäre, stünde sie im klaren Widerspruch zur These der “fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht”. Würde doch schon EIN Oberlandesgericht mit von der der “vorherrschenden” abweichenden Meinung dem Paragraphen 114 (1) dem Sinn nach Genüge tun.

Dieses gilt es nicht nur im Allgemeinen festzustellen, sondern auch im Speziellen, und so zieht Rechtsanwalt Schutte mit einem “Abgasmandanten” und Kunden der ADAC RSR GmbH gegen Ebenjene vor Gericht.

Die Rechtsanwaltskanzlei schutte.legal vertritt ihre rechtlichen sowie finanziellen Interessen bundesweit. Torsten Schutte als erfahrener Prozessanwalt streitet für ihre individuelles Recht auf Schadenersatz.

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