• 030 403 638 090
  • 0151 421 82 646

Der Kaskadenverweis als solcher!

Vonlegalsupport

Der Kaskadenverweis als solcher!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit seinem Urteil vom 26.03.2020 die Formulierung der Kundeninformationen in Kreditverträgen in Frage. Millionen von Verbraucherkrediten, die seit dem Jahr 2010 geschlossen wurden, werden damit widerufbar.

Das Urteil bezieht sich dabei explizit auf das Vorhandensein eines sogenannten Kaskadenverweises. Darunter versteht man, speziell in diesem Fall, den alleinigen Verweis auf § 492 BGB im Text des Kreditvertrages, und nicht auf die daraus zu ziehenden Schlüsse.

Der Verbraucher ist so gezwungen den Gesetzestext selbst zu finden, zu lesen und richtig zu interpretieren. Das Finden und Lesen mag in Zeiten weitverbreiteter Internetzugänge als zumutbar gelten, die Interpretation von Paragraphen durch juristische Leihen sicher nicht.

Enthält ein Kreditvertrag den Passus mit nur dem Verweis auf § 492 BGB, so beginnt laut EuGH nicht der Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist, die Widerrufsfrist wird sozusagen “ewig”, der Vertrag widerrufbar unabhängig davon, wann er abgeschlossen wurde.

Rechtsanwalt Torsten Schutte empfiehlt prüfen zu lassen, ob ihr Kreditvertrag vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes betroffen ist.

Die Kanzlei schutte.legal wird Sie an dieser Stelle auch weiterhin über alle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Über den Autor

legalsupport administrator