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Volkswagen und der Europäische Gerichtshof!

Vonlegalsupport

Volkswagen und der Europäische Gerichtshof!

Das Landgericht (LG) zu Gera hat ein laufendes Verfahren im Zuge der Abgasmanipulationen durch Volkswagen ausgesetzt und an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxembourg weitergegeben.

Dort wird der Fall unter dem Aktenzeichen (Az. C 663/19) neben sechs weiteren Verfahren aus Deutschland und Frankreich geführt.

Aufgrund der großen Anzahl ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten dient dieser Vorgang der Erlangung von Rechtssicherheit durch höchstrichterliche Entscheidung.

Mit Schreiben vom 11.03.2020 nimmt die Rechtsvertretung von Volkswagen explizit Abstand davon, das vom LG Gera ausgesetzte Verfahren (Az. 7 O 1188/18) fortzuführen. Es wird angekündigt alle streitgegenständlichen Forderungen nebst Zinsen zu begleichen. Sogar die Übernahme der Kosten des Rechtsstreites wird in Aussicht gestellt mit der Ankündigung das Verfahren somit als erledigt zu betrachten.

Soweit so positiv zu bewerten aus der Perspektive der Klagepartei, ist dennoch der Hintergrund des Vorganges zu beleuchten. Der Verdacht liegt, nicht überraschend, nahe, dass VW in einem (einzigen) Verfahren mit erstaunlicher Botmäßigkeit glänzt, auf dass der Individualkläger seine Motivation in Frage stellt, vor dem Europäischen Gerichtshof bis zur höchstrichterlichen, und damit nicht mehr anfechtbaren, Entscheidung weiter zu kämpfen.

Ohne dem EuGH im Mindesten vorgreifen zu wollen bleibt es bei der Ergebnisoffenheit des Verfahrens bis zum Urteil, und damit beim Risiko des Scheiterns für die vorgebrachten Einzelklagen. Entschiede der EuGH aber in einem Urteil vollumfänglich im Sinne der klagenden Dieselbesitzer, hätte Volkswagen nicht nur die Kosten für diesen einen Fall zu tragen, sondern die Gewißheit, dass alle Klageparteien sich in Zukunft auf eben dieses Urteil berufen würden.

Diesem Schicksal mit einem schnellen Schritt zuvorzukommen sei aber nicht nur der Wille des einzelnen betroffenen Verbrauchers vor, sondern auch ein kurzer Blick in die Zivilprozessordnung.

Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

§ 249 (2) ZPO

Der vermutete Versuch der Volkswagen AG und ihrer Rechtsvertreter zum Aufbrechen der Phalanx derer, denen es an einem höchstrichterlichen Urteil und nachfolgender Rechtssicherheit gelegen ist, wird als untauglich zurückgewiesen.

Rechtsanwalt Torsten Schutte vertritt Ihre berechtigten Interessen als Besitzer manipulierter Dieselfahrzeuge nicht nur bundesweit und effektiv als erfahrener Prozeßanwalt, sondern auch vor übergeordneten Europäischen Instanzen.

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