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§ 826 BGB – Einzelnorm

Vonlegalsupport

§ 826 BGB – Einzelnorm

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Rechtsanwalt Torsten Schutte vertritt den Standpunkt, dass die Passage “dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet” die Bedeutung hat, dass der tatsächliche Schaden beglichen wird, nicht eventuell ca. 15% des Schadens, nachdem das neuartige Rechtsinstrument der Musterfeststellungsklage bewiesen hat, dass es ein stumpfes Schwert ist im “Namen der Gerechtigkeit”.

Die Kanzlei schutte.legal streitet für bundesweit für die Interessen von Besitzern manipulierter, nicht zulassungsfähiger Dieselfahrzeuge mit dem Ziel, dass der vollständige Kaufpreis sowie die Verzugszinsen seit dem Kaufdatum und die sogenannten nutzlosen Aufwendungen aus Reparatur und Wartung erstattet werden.

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