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Klares Plädoyer für die Individualklage! Extended Version 2.0!

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Klares Plädoyer für die Individualklage! Extended Version 2.0!

Die Musterfeststellungsklage (MFK) als noch neues Rechtsinstrument zur Vereinfachung und Verschlankung des realen Rechtswesens bietet neben den augenfälligen und allgemein bekannten Vorteilen einige Nachteile, die erst auf den zweiten oder dritten Blick auffallen.

Insbesondere besteht mit dem Werkzeug der MFK keinerlei Garantie auf ein Wunschergebnis, nicht einmal auf ein zufriedenstellendes Ergebnis, zumindest gemessen am Blickwinkel des Betrachters. Wie in jedem Rechtsstreit wird ein Urteil gefällt respektive ein Vergleich angestrebt.

Ein zeitnah erreichter Vergleich für in die hunderttausende gehende Teilnehmerzahlen mag in Relation zu einem über Jahre hinweg durch alle Instanzen geführten Einzelrechtsstreit als großer Erfolg eingeordnet werden. Gemessen am individuellen Ergebnis tritt hier aber unter Umständen der politische Erfolg in den Vordergrund.

Im Spannungsfeld der Interessen von Konzernen, Gerichten und, in diesem Fall, Besitzern manipulierter Dieselfahrzeuge liegt der Verdacht nahe, dass am Ende eines Musterfeststellungsverfahrens nur ein kleinster gemeinsamer Nenner erreicht wird. Erreicht wird, erreicht werden kann oder erreicht werden soll liegt dann im Auge des Betrachters.

Eine umfassende Untersuchung der Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschädigten im “Dieselskandal” und Volkswagen sieht den Individualkläger, der seine Rechtsschutzversicherung hinzuzieht, klar im Vorteil gegenüber demjenigen, der sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat.

Dem Verjährungsfristen aufhebenden Effektes der Teilnahme an der MFK steht hier das Interesse derer entgegen, die mit einem kleinen Erfolg für viele deutlich eher zufrieden sein können als ein engagierter Fachanwalt, der für den einzelnen Mandanten bis zur höchstrichterlichen Entscheidung geht.

Rechtsanwalt Schutte verweist an dieser Stelle auf die Tatsache, dass Rechtsstreitigkeiten dreier seiner Mandanten im Jahr 2020 vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, vor dem die MFK gegen Volkswagen verhandelt wird, hat Volkswagen nun entschieden nahegelegt sich mit dem Verbraucherverband VZBV und damit den Geschädigten in der MFK gütlich zu einigen.

Bei der MFK wird mitnichten über die Höhe einer individuellen Entschädigung entschieden sondern allein über die Zulässigkeit einer, nachträglich anzustrengenden, Entschädigungsklage gegen VW. Die dringliche Wortmeldung des OLG Braunschweig an VW sich in der MFK zu vergleichen, kann auch als Fingerzeig gewertet werden, wie der Fahrzeughersteller über einen flächendeckenden Vergleich die Flut von zukünftigen zivilen Einzelverfahren einhegen kann.

Der Anspruch von Besitzern von Diesel-Volkswagen, die sich nur den Minderwert durch die Dieselkrise entschädigen lassen und das Fahrzeug weiter nutzen wollen, wurde zwar auch zuletzt auf 25% geschätzt.

Wie bereits oben erwähnt wird aber ab Mai vor dem Bundesgerichtshof neben Anderen explizit die Frage beleuchtet, ob sich Käufer von Volkswagen die Schadensminderung einer Nutzungsanrechnung überhaupt gefallen lassen müssen. Es steht also mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Urteil im Raum, dass für Besitzer manipulierter Fahrzeuge signifikant bessere Ergebnisse ermöglicht als ein Vergleich als möglicherweise voreiliger Kompromiss.

Wenn Volkswagen der kategorischen Aufforderung zur zeitnahen Einigung mit den Mitgliedern der MFK Folge leisten sollte, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit aber individuelle Klagen deutlich bessere Ergebnisse erzielen. Die Vermutung liegt nahe, dass der VZBV in der MFK grundsätzlich zu größeren Konzessionen gegenüber VW bereit sei, um den Erfolg des Vergleiches überhaupt verbuchen zu können.

Zudem sieht die entgegen aller früheren Aussagen von VW, die keinerlei Schuldeingeständnisse enthielten, plötzlich signalisierte Gesprächsbereitschaft in erster Linie wie eine Taktik des Konzerns aus, sich zügig mit den ca. 400.000 Mitgliedern der MFK zu vergleichen. Alle weiteren der immerhin 2,6 Millionen Inhaber manipulierter VW-Dieselfahrzeuge, die bis dahin keine rechtlichen Schritte gegen Volkswagen eingeleitet haben, sollten dann leer ausgehen.

Auch in diesem Zusammenhang ist nicht das Ende der Fahnenstange erreicht, stehen doch Urteile im Raum, die erst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung, die bestenfalls 2020 zu erwarten ist, überhaupt erst den Beginn von Verjährungsfristen sehen.

Es empfiehlt sich somit aus zahlreichen sachlichen Erwägungen heraus, individuell vom Fachanwalt vertreten, für die eigene optimale Entschädigung für ein nicht zulassungsfähiges Fahrzeug, das man bei bestmöglichem Informationsstand nicht erworben hätte, einzutreten.

Rechtsanwalt Schutte stand von Anfang auf der Position, dass Eigentümer manipulierter Fahrzeuge für den gesamten Aufwand zu entschädigen sind, konkret, für die volle Kaufsumme, die sogenannten nutzlosen Nebenkosten aus Service und Wartung, sowie für die Zinsen seit Zustandekommen des Kaufvertrages für den Kapitalaufwand.

Rechtsanwalt Schutte vertritt als erfahrener Prozeßanwalt Ihre rechtlichen Ansprüche bundesweit.

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