schutte.legal verhandelte heute im Landgericht Flensburg. Das Gericht brachte zum Ausdruck, dass es derzeit davon ausgeht, dass der Kläger eine Nachbesserungsfrist hätte setzen müssen gegenüber dem verklagten Händler, bevor der Rücktritt erklärt wurde.
Das dies verschiedene Gerichte anders sehen, damit argumentierte Rechtsanwalt Schutte. Das Landgericht verwies auf einen Hinweisbeshcluss des OLG Köln vom 20.12.2017, in dem es darum ging, dass die Nachbesserungsfrist im Ermessen des Klägers gesetzt werden könne.
Daraus will das Gericht hier ableiten, dass eine Nachbesserungsfrist zu setzen wäre. schutte.legal hält diese Rechtsauffassung für verfehlt, da auch ein Verzicht auf das Setzen einer Nachbesseurngsfrist letztlich die Ausübung des Ermessens darstellt.
Rechtsanwalt Torsten Schutte verwies auf die Presseberichterstattung seines selbst verhandelten Verfahrens vor dem OLG Hamm. Dort heißt es wortwörtlich:
Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute den Rechtsstreit eines vom sog. “Abgasskandal” betroffenen Fahrzeuginhabers aus Halver gegen einen beklagten Autohändler aus Holzminden mündlich verhandelt (Az. 28 U 232/16 OLG Hamm).
In der mündlichen Verhandlung ist u.a. deutlich geworden, dass der Senat
Das Landgericht hat eine Frist gesetzt, bei der noch weiter Stellung genommen werden kann. schutte.legal wird nachsetzen. Andernfalls wird das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht angerufen. Soviel ist gewiss.
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